Dienstag, 4. Februar 2014

Streit um Urheberrechte: Google Books darf alte Bücher einscannen

Nach jahrelangem Rechtsstreit zwischen amerikanischen Autoren und Google hat ein Gericht entschieden, dass der Service Google Books nicht gegen die Urheberrechte der Autoren verstößt. Google darf also alte Bücher in Bibliotheken einscannen, die Texte für die Google-Suche zugänglich machen und Auszüge aus den Büchern den Lesern präsentieren. Der Richter begründete das so: „Es beschleunigt die Fortschritte in Kunst und Wissenschaft, während es gleichzeitig die Rechte von Autoren und anderen Kreativen berücksichtigt..." Dadurch, dass sich die Werke auffinden ließen, öffneten sich für Autoren und Verlage neue Einnahmequellen. Alte Bücher würden vor dem Vergessen bewahrt. „Die ganze Gesellschaft profitiert.“ Mehr dazu in der taz vom 15.11.2013


Eine sehr vernünftige Entscheidung, in meinen Augen. Vor allem das Argument, dass die Erkenntnisse in alten Büchern dadurch (hoffentlich) vor dem Vergessen bewahrt werden, überzeugt mich. Meine amerikanischen Autorenkollegen sollten ihren Widerstand aufgeben und sich auf die Chancen konzentrieren, die Google Books ihnen bietet. Die Verteidigung des Urheberrechts sollte nicht darauf hinauslaufen, dass gesellschaftlich sinnvolle Nutzungen von Texten verboten werden. 

Bei dieser Gelegenheit mein grundsätzlicher Vorschlag zum Urheberrecht:

  • Es muss in seiner Logik umgekehrt werden. Nach altem Recht ist alles verboten, was nicht ausdrücklich erlaubt ist. Diese Bastion ist benutzerfeindlich und nicht zu halten. Ein reformiertes Urheberrecht muss nach dem Prinzip aufgebaut sein, dass alles erlaubt ist, was nicht ausdrücklich verboten ist.
  • Auf längere Sicht können nur solche Rechte geschützt werden, die in eine jederzeit öffentlich zugängliche Datenbank eingetragen sind. Darüber muss der Kontakt zu den Autoren hergestellt werden können, damit man, wenn man z. B. ein Zitat verwenden will, überhaupt eine zumutbare Möglichkeit hat, den Autor um Erlaubnis zu fragen.
  • Die jetzt in Deutschland geltende Schutzfrist bis 70 Jahre nach dem Tod des Autors (oder gar noch des Übersetzers) ist in heutigen Zeiten absurd und nicht handhabbar. Sie muss verkürzt und durch eine einfache Regel ersetzt werden, z. B. 30 Jahre nach Erscheinen. Das könnte ein sinnvoller Kompromiss sein zwischen dem Anspruch des Autors und seiner Nachkommen, vom ökonomischen Wert seines Textes zu profitieren, und dem Anspruch der Gesellschaft, Erkenntnisse frei zu nutzen und künstlerisch, wissenschaftlich oder publizistisch weiterzuentwickeln.

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Jens Jürgen Korff